Satzung der Schachfreunde Heimersheim e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 02.09.2022 in Heimersheim.
Eingetragen im Vereinsregister des Sportbundes Rheinhessen, Nr. 3000971.
Stand: 02.09.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Heimersheim e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Alzey-Heimersheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachsports.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- sportliche Übungen und Leistungen,
- Teilnahme am Spielbetrieb des Deutschen Schachbundes und seiner Unterverbände (z. B. Schachbund Rheinhessen),
- Durchführung von Erwachsenen- und Jugendtraining,
- Durchführung von Schachturnieren.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
- Jugendliche, Studierende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen die Hälfte des normalen Beitrages.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder (vorübergehend oder ganz) erlassen. Darüber hinaus bestehen keine geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder.
- Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinssatzung zu beachten.
§ 6 Aufwendungsersatz
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen/Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten (Pausch-/Höchstbeträge). Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht z. B. für Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Pauschalen/Vergütungsregelungen festzulegen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Erlass der Beitragsordnung (nicht Bestandteil der Satzung),
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen oder der geschäftsführende Vorstand dazu einlädt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Über Beschlüsse und – soweit zum Verständnis erforderlich – über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus Turnierleiter, Presse- und Internetwart, Jugendwart und zwei Kassenprüfern.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Der geschäftsführende Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
- In folgenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung entscheiden: finanzielle Ausgaben für Vereinszwecke bis zu einer Höhe von 500 Euro (z. B. Feierlichkeiten/Veranstaltungen, Begleichung von Verbandsstrafen).
§ 10 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Von Registerbehörde oder Finanzamt vorgeschriebene Änderungen/Ergänzungen werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Schachbund Rheinhessen e.V., mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden – oder im Falle einer Fusion/Neugründung an den dadurch entstandenen Verein.
Alzey-Heimersheim, 19.08.2022
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Kassenwart
