Satzung


SATZUNG der SCHACHFREUNDE HEIMERSHEIM 1980

[überarbeitete Neufassung der Satzung vom 11.10.1982]

§1 Die Schachfreunde Heimersheim 1980 mit Sitz in Alzey-Heimersheim verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schachbund (DSB) oder im Falle einer Fusion/Neugründung an den durch Fusion oder Neugründung entstandenen Verein.

§6 Die Schachfreunde Heimersheim 1980 haben keinerlei Bindung an politische, konfessionelle oder andere sportliche Organisationen. Sie nehmen Personen als Mitglieder auf – unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Religionsgemeinschaft, Rasse oder Staatsangehörigkeit.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die Aufnahme in den Schachverein erfolgt mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme einer Person als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet auch über den Ausschluss eines Mitgliedes. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats, vom Tage der Mitteilung an, schriftlichen Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet eine, innerhalb eines Monats nach Eingang des Einspruchsschreibens einzuberufende, außerordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Mit dem Eintritt in den Schachverein Heimersheim 1980 ist ein festgelegter Monatsbeitrag zu entrichten. Jugendliche, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen die Hälfte des normalen Beitrages.

In begründeten Fällen kann der Vorstand des Schachvereins den Monatsbeitrag ermäßigen oder (vorübergehend oder ganz) erlassen. Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder keine geldlichen Verpflichtungen.

§8 Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Sie haben die Pflicht, die Vereinssatzung zu beachten.

§9 Der Vorstand des Schachvereins Heimersheim 1980 besteht:

a) aus einem Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden zusammensetzt, sowie
b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus:

1. dem Geschäftsführenden Vorstand (siehe §9a)
2. dem Turnierleiter
3. dem Kassenwart
4. dem Pressewart
5. dem Jugendwart
6. den Beisitzern (je 15 Mitglieder 1 Beisitzer)

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

In folgenden Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand ohne die Einberufung des Gesamtvorstandes entscheiden:

  • finanzielle Ausgaben für Vereinszwecke bis zu einer Höhe von € 500
  • Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
  • Maßnahmen zur Erhaltung des allgemeinen Vereinsklimas und Spielbetriebes
  • über Ausrichtung und Durchführung vereinsinterner Feierlichkeiten bzw. Veranstaltungen (Grillfest, Weihnachtsfeier,…)
  • über den sofortigen Einzug der Kasse bei dem Verdacht der Veruntreuung
  • bei dringenden, den Verein betreffenden Vorfällen (Zahlung von Verbandsstrafen, Geschäftsverbindungen mit übergeordneten Organisationen,…)

Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre bei der Generalversammlung neu gewählt. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zu Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahl von Vorstandsmitgliedern kann nur dann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Hierüber entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein anderes Mitglied, welches bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch amtiert.

Stehen mehrere Mitglieder zur Wahl, oder verlangt ein Mitglied dieses, erfolgt eine geheime Wahl.

Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch offene oder geheime Wahl bestätigt.

§10 Aufgaben des Vorstandes:

a) Erster Vorsitzender: Er repräsentiert den Verein nach Außen, führt den Schriftverkehr mit den Spitzenorganisationen sowie anderen Gesamtorganisationen und tätigt die rechtsverbindlichen Geschäfte.
b) Zweiter Vorsitzender: Er ist in allen Bereichen Vertreter des Ersten Vorsitzenden und für die Betreuung des Vereins verantwortlich.
c) Turnierleiter: Ihm obliegt die turniertechnische Abwicklung der Schachspielveranstaltungen des Vereins.
d) Kassenwart: Er hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch chronologisch und übersichtlich aufzuzeichnen. Ferner ist er für die Verwaltung und Einholung der Beitragsgelder verantwortlich.
Er ist vom Verein legitimiert den jeweiligen Monatsbeitrag von den Mitgliedern durch Einzugsermächtigung oder gegen Quittung einzuziehen.
e) Pressewart: Er hat die Aufgabe, den Verein gegenüber bzw. in den Medien zu vertreten.
f) Jugendwart: In sein Aufgabengebiet fallen die Ausbildung der Schachjugend des Vereins sowie deren Freizeitbetreuung bei allen Vereinsveranstaltungen. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen bei der Generalversammlung.
g) Beisitzer: Diese üben bei Vorstandssitzungen eine beratende Funktion aus und werden bei Bedarf mit vereinsdienlichen Aufgaben betreut.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

§11 Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden einberufen.

Die Einladung der Mitglieder hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die jährliche Generalversammlung findet in der zweiten Maihälfte jeden folgenden Jahres statt. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens am 15. Mai jeden Jahres dem Geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

Die jeweils in der Generalversammlung zu bestimmenden Kassenrevisoren überprüfen in der Woche vor der Generalversammlung die Kasse und erstatten hierüber in der Generalversammlung einen mündlichen oder wenn nötig schriftlichen Prüfungsbericht.

Abgesehen von der jährlichen Generalversammlung können bei Bedarf auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden:

a) durch Beschluss des Geschäftsführenden oder Gesamtvorstandes
b) wenn 20 % der Vereinsmitglieder diese wünschen.

Einladungsformalitäten erfolgen wie vorstehend.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 25 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Liegt die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder unter 25 %, dann ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Bei Abstimmung über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit.

Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben kein Einzelstimmrecht.

§12 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September eines jeden Jahres.

§13 Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Schachvereins Heimersheim 1980 am 27. Oktober 1995 angenommen.